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Badeordnung

Hallenbad in Wertheim der Bädergesellschaft Wertheim mbH

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen des Hallenbades. Um das Wohlbefinden des Badegastes zu gewährleisten, liegt die Beachtung der Haus- und Badeordnung daher im Interesse eines jeden Badegastes.

(2) Mit dem Kauf der Eintrittskarte gelten die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen als verbindlich für alle Badegäste.

(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung und der zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen verantwortlich.

§ 2 Badegäste: Zulassung, Alter und Einschränkung

(1) Das Hallenbad und die angebotenen Einrichtungen können grundsätzlich von jedermann benutzt werden.

(2) Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Epileptiker sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten werden zum Hallenbad ebenfalls nicht zugelassen.

(3) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistiger Behinderung ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.

(4) Kinder, welche das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. Sie dürfen nur unter Aufsicht eines Erwachsenen ins Wasser.

(5) Begleitpersonen von behinderten Menschen sind während des Badens verpflichtet, Aufsicht über die behinderte Person mitzuführen.

(6) Schwimmunterricht wird nur vom Fachpersonal des Hallenbades erteilt. Die benötigten Informationen für die Schwimmkurse können beim Fachpersonal erfragt werden.

(7) Private Schwimmlehrer werden zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht im Hallenbad nicht zugelassen

§ 3 Eintrittskarten: Badezeit, Kontrolle, Gültigkeit und Erstattung

(1) Über die unterschiedlichen Eintrittskarten, Kursarten und die Öffnungszeiten wird am Aushang des Eingangs und an der Kasse informiert.

(2) Der Badegast muss vor Betreten des Umkleidebereiches an die Badaufsicht ein festgesetztes Entgelt entrichten. Jeder Badegast hat das Recht auf einen Kassenbeleg, muss aber beim Kauf der Karte dies angeben.

(3) Jahreskarten und Familienkarten haben nur Gültigkeit für die laufende Hallenbadsaison. 12er-Karten gelten bis zum Ablauf des Guthabens.

(4) Der Schwimmmeister ist berechtigt zu kontrollieren, ob vom Badegast eine gültige Eintrittsgebühr entrichtet wurde. 12-er Karten werden beim Betreten des Bades vom Kassenpersonal entwertet.

(5) Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Karten wird kein Ersatz geleistet.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Bades werden von der Bädergesellschaft Wertheim mbH festgesetzt. Sie werden durch Aushang am Eingang des Hallenbades und auch öffentlich bekannt gemacht.

(2) Jeder Badegast muss bis zum Ende der Öffnungszeit das Bad pünktlich verlassen haben.

(3) Die Betriebsleitung kann bei besonderen Anlässen und bei starkem Besuch bzw. Überfüllung die Badezeit allgemein beschränken oder das Bad zeitweise sperren.

§ 5 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen

(1) Geld, Wertsachen und Kleidungsstücke können in den angebotenen Garderobenschränken deponiert werden. Durch Einwurf der Münze (Eintrittsmarke) kann der Schrank durch Abziehen des Schlüssels benutzt werden. Bei Verlust des Garderobenschlüssels ist das Eigentum glaubhaft nachzuweisen. Außerdem sind bei Verlust des Schlüssels 10,-- € für den Ersatz zu leisten.

(2) Eine Haftung für deponierte Geldbeträge, Wertsachen und Garderobe wird nicht übernommen.

§ 6 Aufsicht, Beschwerden und Wünsche

(1) Das Hallenbadpersonal führt die Aufsicht im Bad und hat für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

(2) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen, aus dem Bad zu verweisen oder für längere Zeit ein Hausverbot zu erteilen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

(3) Wünsche, Anregungen oder Beschwerden nehmen die Mitarbeiter des Bades oder die Geschäftsleitung entgegen.

§ 7 Einschränkungen und Hinweisschilder

(1) Die Hinweisschilder für die im Bad befindlichen Einrichtungen sind zu beachten.

(2) Für Schulklassen, Vereine und sonstige Benutzergruppen gelten besondere Bestimmungen.

(3) Für Schwimmunterricht wird an bestimmten Tagen eine Schwimmbahn abgeteilt. Dadurch erfolgt eine Einschränkung des öffentlichen Badebetriebes. Informationen über die jeweiligen Einschränkungen erhalten die Badegäste durch das Hallenbadpersonal oder durch Aushänge.

§ 8 Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den guten Sitten wieder läuft. Störungen oder Belästigungen anderer Besucher sind zu unterlassen.

(2) Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung haftet der Verursacher für den Schaden. Bei Verunreinigungen oder Beschädigungen der Einrichtungen des Bades sollte das Personal benachrichtigt werden.

(3) Vor der Benutzung des Schwimmbeckens hat jeder Badegast unter der Dusche eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen.

(4) Im Becken ist die Verwendung von Seifen, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln sowie der Gebrauch, vor der Benutzung des Beckens, von Einreibemitteln jeder Art untersagt. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten und des Badewassers ist zu vermeiden.

(5) Der Aufenthalt im Schwimmbecken ist nur mit der üblichen Badebekleidung gestattet. Ob sie den Anforderungen entspricht, entscheidet das Hallenbadpersonal.

(6) Für das Auswaschen und Auswringen von Badebekleidung sind die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.

(7) Nicht erlaubt sind unter anderem:

a) Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabe- und Elektrogeräten,

b) Benutzung von Behältern aus Glas (Flasche usw.) und scharfkantigen Gegenständen,

c) essen, trinken und rauchen in der Schwimmhalle,

d) Benutzung von Luftmatratzen, Tauchgeräten, Schwimmflossen und Schnorchel,

e) Ball spielen sowie Personen ins Wasser stoßen,

f) springen vom Beckenrand im abgesperrten Bereich,

g) das Betreten der Sanitär- und Schwimmhallenbereiche mit Straßenschuhen und der Aufenthalt in der Schwimmhalle mit Straßenkleidung.

(8) Nichtschwimmern ist der Aufenthalt im Schwimmbecken nur mit Schwimmhilfen und in unmittelbarer Begleitung von Erwachsenen gestattet.

(9) Die Entscheidung über den Betrieb der Rutsche und der Massagedüsen obliegt dem Aufsichtspersonal.

(10) Innerhalb der Nassbereiche ist langsam zu gehen, da Rutschgefahr besteht.

(11) Bei mutwilliger Verunreinigung des gesamten Bades kann der Verursacher zu Verantwortung gezogen werden.

§ 9 Schäden, Haftung, Fundsachen und Einhaltung

(1) Schäden oder Verletzungen, die der Badegast erleidet, müssen unverzüglich dem aufsichtsführenden Personal gemeldet werden. Berechtigte Schadensersatzansprüche müssen schriftlich innerhalb von drei Tagen bei der Bädergesellschaft Wertheim mbH geltend gemacht werden.

(2) Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Verstoß gegen die Anweisungen des Personals oder die Haus- und Badeordnung entstehen.

(3) Der Badegast benutzt das Hallenbad, einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Pflichten der Bädergesellschaft Wertheim mbH.

(4) Die Bädergesellschaft Wertheim mbH hat die Verkehrssicherungspflicht des Hallenbades mit all seinen Einrichtungen einzuhalten. Bei Schädigungen durch höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Bädergesellschaft Wertheim mbH nicht.

(5) Für gestohlene Gegenstände muss vom Badegast ein Beweis erbracht werden, dass zum Zeitpunkt des Diebstahls der Badegast den Gegenstand mitgeführt hat.

(6) Für Beschädigung und Abhandenkommen von persönlichem Besitz oder Eigentum (Bsp.: Geld, Wertsachen, Kleidung, Fahrräder, Fahrzeuge usw.) des Badegastes sowie Personenschäden haftet die Bädergesellschaft Wertheim mbH und deren Personal nicht, es sei denn, es ist dem Betreiber oder dem Personal Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen.

(7) Für hinterlegte Gegenstände haftet die Bädergesellschaft Wertheim mbH bis zu einem Höchstbetrag von 150,-- €.

(8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über die gefundenen Gegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Am Ende der Badesaison werden die Fundgegenstände dem Fundamt der Stadt Wertheim zugeleitet.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Badevertrag herzuleitenden Ansprüche ist Wertheim.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Badeordnung tritt am 08. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 01. Februar 2004 außer Kraft.

Wertheim, 01. Oktober 2020 die Geschäftsführer

Copyright © Bädergesellschaft Wertheim mbH / 2023 - Layout Ingo Ortel

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